Ich habe, zum Teil persönlich, zum Teil über die Schule, die Möglichkeit, zahlreiche digitalen Arbeitsblätter deutscher Schulbuchverlage über das Internet zu beziehen. Diese Dienste werden ordnungsgemäß bezahlt und kosten viele hundert Euro im Jahr.
Nun arbeite ich gerne mit Moodle und da läge es eigentlich nahe, auch das ein oder andere digitale Arbeitsblatt an geeigneter Stelle in solch eine virtuelle Lernumgebung zu integrieren. Warum sollte ich Kopierkosten und Mehrarbeit in Kauf nehmen, wenn ich das bezahlte Produkt mit wenigen Klicks einbinden und der Klasse zur Verfügung stellen könnte.
Bisher habe ich immer davon Abstand genommen, da mir die Rechtslage nicht ganz klar war. Die Diskussion um die Plagiatssoftware, aus den Medien bekannt als „Schultrojaner“, hat mich zudem verunsichert.
Aber wie ist nun die Rechtsgrundlage? Schließlich scanne ich da ja keine Schulbücher ein. Es können für digitale Materialien unmöglich die gleichen Verwertungsrechte gelten, denn eine digitale Speicherung von eingescanntem Schulbuchmaterial ist verboten, wohingegen es bei den Download-Arbeitsblättern vonnöten ist, ja bei Klett sogar erbeten wird. So heißt es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen:
„Der Verlag fordert bei der Bestellung von digitalen Produkten den Kunden zum unverzüglichen Download der Produkte und zur Anfertigung einer Sicherheitskopie auf.“
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12
Ok. Es gibt also andere Regeln. Nur welche? Ich werde in den nächsten Tagen mal einen Blick in die AGB der Schulbuchverlage, die einen Downloadbereich anbieten, wagen. Beginnen möchte ich mit Klett, später sollen auch Schroedel, Cornelsen und Westermann hinzukommen.
Bei Klett heißt es:
„Der Kunde verpflichtet sich […], die Inhalte der digitalen Produkte nicht […] zu übermitteln, […] zu teilen […] oder in sonstiger Weise zu übertragen oder zu nutzen.“
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12
Dort steht zwar nicht direkt etwas über eine Nutzung in einem passwortgeschützten Lernmanagementsystem, die Formulierung gibt aber Grund zur Annahme, dass es möglicherweise illegal sein könnte. Wobei die Formulierung in sonstiger Weise zu nutzenstreng genommen sogar jegliche Nutzung der Arbeitsblätter verbietet. Die „strenge“ Auslegung muss ja nun irgendwo ihre Grenzen haben. Warum soll ich etwas kaufen, was ich überhaupt nicht nutzen darf.
Also ist es Auslegungssache. Das ist unbefriedigend.
Ich suche weiter.
PS:
Interessant finde ich auch die Lösung, die Klett für ihre „Online-Links“ vorgesehen hat. Für die, die die Werke von Klett nicht kennen: Es gibt online verfügbare Schulbuch-Ergänzungen, auf die in den Lehrbüchern hingewiesen wird. Eine feine Sache. Diese Seiten sind frei ansteuerbar und nicht passwortgeschützt. In den AGB heißt es hierzu:
Auf Online-Links des Verlages darf aus anderen, nicht von dem Verlag herausgegebenen Online- oder Offline-Medien nicht direkt verwiesen oder verlinkt werden.
Quelle: http://www2.klett.de/sixcms/list.php?page=kontakt_seite&anfrage=ja&agb=ja. Stand: o.D., letzter Zugriff: 17.02.12
Ich darf also nicht in Moodle auf diese Seite verlinken! So sehr ich in diesem Fall die Sichtweise der Verlage verstehe, die investieren ja Arbeitskraft um ihren Käufern (und nicht dem gesamten Bildungsbereich) etwas Gutes zu tun, so bedenklich finde ich den Versuch, das Verlinken auf eine frei zugänglichen Seite zu untersagen.
Stattdessen werde ich wohl einfach auf das Ergebnis einer Googlesuche verlinken. Denn Google kann natürlich diese Seiten auch finden – z. B.:
Da ich nicht „direkt“ auf den Online-Link verwiesen habe, sollte ich hiermit auf der sicheren Seite sein.
Macht Google sich eigentlich mit der Verlinkung darauf auch strafbar? 😉
Ich glaube, jetzt bin ich mitten in der ACTA-SOPA- PIPA-Diskussion, oder?
Damit möchte ich es (vorerst) bewenden lassen.
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Die Sache mit den digitalen Arbeitsblättern in LMS wie Moodle verhält sich nach meinen Informationen wie folgt.
Grundsätzlich ist eine Nutzung in geschlossenen Plattformen rechtlich möglich. Leider ist es im Streitfall jedoch Auslegungssache der Gerichte, ob ein LMS gundsätzlich als öffentlich oder geschlossen angesehen wird, wie bisherige Verfahren gezeigt haben. Von der Auslegung hängt dann hinterher auch der Urteilsspruch ab.
In NRW, so weiß ich, ist es rechtlich möglich, digitale Arbeitsblätter in LMS einzubinden, wenn diese über eine Schnittstelle im LMS direkt von den Verlagen bezogen wurden. Über learn:line arbeitet man in NRW an der Lösung dieses Problems. learn:line ist dafür auch als Schnittstelle zwischen LMS und Verlagen ausgelegt.
Man geht dabei jedoch davon aus, dass diese LMS abgeschlossene, also nicht öffentliche Systeme sind und die Identität der Nutzer im System bekannt ist
Danke für die Info. Weiß denn jemand, ob eine einfache Passwort-Einrichtung vor Gericht ausreicht, um ein LMS als "abgeschlossen" zu betrachten?
Vermutlich wird dies auch von jedem Richter anders gesehen.
Schön wäre eine klare Aussage in den AGBs der Anbieter.
Im 2. Teil gibts konkreteres zum Passwortschutzgebot.